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Lexikon wichtiger Begriffe

Abschleppkosten

Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer räumlich nahe liegenden Werkstatt seiner Wahl.

Anwaltskosten

Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung Anspruch auf Erstattung anfallender Anwaltskosten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere, wenn die Schuldfrage strittig ist oder ein Personenschaden vorliegt.

Bagatellschaden
Kleinschaden bis ca. 750,-- EUR

In diesem Fall genügt für die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt. Bei strittiger Schuldfrage ist es aber sinnvoll, zur Beweissicherung ein Kurzgutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen.

Beweissicherungskosten
  1. Kosten für die Klärung des Unfallherganges gleich nach dem Unfall direkt an der Unfallstelle.
  2. Kosten für die Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens bzw. einer Unfallrekonstruktion basierend auf den Beschädigungen, die an den beteiligten Fahrzeugen zu erkennen sind. Diese Kosten richten sich nach dem Arbeitsaufwand und den eingesetzten technischen Mitteln und sind durch die Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
fiktive Abrechnung
Abrechnung auf Gutachtenbasis

Der Geschädigte kann, ohne eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs zu beauftragen, von der gegnerischen Versicherung die Erstattung der im Gutachten berechneten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen.

Halswirbelsäulenverletzung (HWS-Syndrom oder Schleudertrauma)

Symptome wie Rückenschmerzen, Verkrampfungen, Schmerzen im Hals-Rücken-Bereich oder Kopfschmerzen können nach einem Unfall schon bei einer Aufprallgeschwindigkeit ab 15 km/h auftreten. Sie weisen auf ein Schleudertrauma hin.

Schadenersatzansprüche aufgrund einer HWS-Verletzung (Schmerzensgeld) sind in der Regel schwer durchsetzbar und erfordern eine präzise Unfallrekonstruktion durch einen Kfz-Sachverständigen.

Lackschadengutachten

Beurteilung der Entstehung von Lackschäden durch

  • mutwillige Verursachung (Vandalismus)
  • herstellungsbedingte Qualitätsmängel
  • umweltbedingte Einflüsse (Vogelkot, Industriestäube, Farbnebel, Hagelschläge)
  • Reparaturmängel (Staubeinschlüsse, Farbtonunterschiede, Lackläufer, Silikonblasen, mangelhafte Untergrundbearbeitung, Spachtelauftrag etc.)
  • unfallbedingte Anstöße (Kausalitätsprüfung, ob z. B. Fahrradanstoß, Pkw-Anstoß, Mauerkontakt vorliegt)
  • Waschanlagenbenutzung
Mietwagenkosten

Benötigen Sie, als Geschädigter, für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug, muss die gegnerische Versicherung die daraus entstehenden Kosten erstatten. Nutzungsausfallentschädigung

Falls Sie, als Geschädigter, für die Dauer der Reparatur keinen Mietwagenbenötigen, können Sie statt der Kosten für einen Mietwagen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

Rechnungsprüfung

Überprüfung der Werkstattrechnung für ausgeführte Reparaturarbeiten. Eine Rechnungsprüfung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Reparaturkosten wesentlich höher ausfielen, als die im Gutachten kalkulierten Kosten.

Reparaturdauerprüfung

Bei Überschreitung der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer wird durch den Sachverständigen der Reparaturablauf nachvollzogen (Lieferverzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung, betriebsbedingte Überlastung der Werkstatt etc.), damit Ihre Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten voll erstattet werden.

Restwert

Ein beschädigtes Fahrzeug kann, auch im Falle eines Totalschadens, noch unbeschädigte, wieder verwendbare Teile enthalten. Der Wert dieser Teile stellt den Restwert des Fahrzeugs dar, zu dem man ihn sofort an einen Restwertaufkäufer verkaufen kann.

Liegt kein Totalschaden vor, so kann der Geschädigte trotzdem sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen.

Unser Tipp: Die objektive Restwertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen kann dem Fahrzeugbesitzer viel Geld sparen!

Schadenminderungspflicht

Diese Pflicht ist aus § 254 BGB hergeleitet. Der Geschädigte muß alles tun, um den Schaden nach dem Unfall von Anfang an selbst möglichst klein zu halten.
Das heißt, der Geschädigte

Totalschaden

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall werden dem Geschädigten nicht die Reparaturkosten, sondern der Wiederbeschaffungswert abzüglich des im Gutachten aufgeführten Restwertes erstattet.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann dennoch repariert werden, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH-Urteil). Die Kosten sind durch die Versicherung des Schädigers erstattungspflichtig.

Unabhängiger Sachverständiger

Sachverständiger, der gegenüber Behörden, technischen Vereinen, Versicherungen und sonstigen Organisationen selbständig und nicht weisungsgebunden ist.

Wertminderungsanspruch

Beim Verkauf eines reparierten Unfallfahrzeugs ist die Tatsache, dass das Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war offenbarungspflichtigDadurch verliert das Fahrzeug beim Verkauf an Wert gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug.

Dieser Wertverlust ist durch die Versicherung des Schädigers erstattungspflichtig. Die Höhe des Wertminderungsanspruches kann in der Regel nur durch ein Gutachten festgestellt werden.

Ohne Sachverständigengutachten verzichten Autofahrer häufig auf Schadenersatz bis zu mehreren hundert Euro.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufwenden muss, um ein in Ausstattung, Laufleistung sowie Pflege- und Erhaltungszustand gleichwertiges Fahrzeug bei einem Kfz-Händler zu bekommen.

Der Sachverständige ermittelt den Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte unter Einbeziehung der örtlichen Marktlage da einem Geschädigten aus Mittelfranken nicht zugemutet werden kann, in Hamburg oder Berlin ein Fahrzeug zu beschaffen.